Heilmittelverordnung („Rezept")
Das ärztliche Rezept, mit dem du Anspruch auf physiotherapeutische Behandlung zu Lasten deiner Krankenkasse hast — geregelt im Heilmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Was steht auf einer Heilmittelverordnung?
Eine Heilmittelverordnung (häufig „Rezept" genannt) ist offiziell das Formular 13 und enthält:
- Diagnose mit ICD-10-Code (z.B. M54.5 = chronischer Kreuzschmerz)
- Heilmittel: welche Behandlungsart (z.B. KG, MT, MLD, KGG)
- Anzahl der Einheiten (typisch 6–10 pro Verordnung)
- Therapiefrequenz (z.B. 1–3× pro Woche)
- Behandlungsbeginn (spätestens 28 Tage nach Ausstellung)
- ggf. Hausbesuch oder Doppelbehandlung angekreuzt
- ggf. „dringlicher Behandlungsbedarf"
Die drei Verordnungs-Arten
| Typ | Wann | Behandlungs-Umfang |
|---|---|---|
| Erstverordnung | erste Verordnung wegen einer Diagnose | bis zur orientierenden Behandlungsmenge |
| Folgeverordnung | gleiche Diagnose, weiterer Behandlungsbedarf | meist bis zur Gesamt-Verordnungsmenge |
| Langfristiger Heilmittelbedarf | chronische Erkrankung (z.B. MS, Parkinson, Z.n. Schlaganfall) | dauerhaft, ohne Wiederholungs-Limit |
Wichtigste Spielregeln
1. 28-Tage-Frist
Du musst die Behandlung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum beginnen. Versäumst du das, verfällt das Rezept und du brauchst ein neues vom Arzt.
2. 14-Tage-Unterbrechungs-Regel
Liegen zwischen zwei Behandlungsterminen mehr als 14 Tage, verfällt die Verordnung in der Regel ebenfalls. Ausnahmen sind möglich (Begründung), aber die Krankenkasse muss zustimmen.
3. Zuzahlung für gesetzlich Versicherte
- 10 % der Behandlungskosten
- + 10 € Rezeptgebühr pro Verordnung
- Befreiung möglich bei Erreichen der jährlichen Belastungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %), für Kinder unter 18 oder bei bestimmten Härtefällen
4. Privat-Rezept
Privatpatient:innen und Selbstzahler:innen bekommen ein einfaches Privatrezept — der Behandlungsumfang wird individuell mit dem Arzt besprochen.
Was wir für dich übernehmen
- Direkt-Abrechnung mit deiner gesetzlichen Krankenkasse (du musst nichts vorstrecken außer die Zuzahlung)
- Terminkoordination über die gesamte Verordnungsdauer
- Rücksprache mit deinem Arzt bei Bedarf (Anpassung der Heilmittel, Verlängerung)
- Erinnerung an die 28-/14-Tage-Fristen, damit kein Rezept verfällt
In unserer Praxis
Du brauchst dein Rezept nicht zum Erst-Termin mitbringen, wenn es noch nicht da ist — wir können den Befund auch ohne Rezept beginnen (Selbstzahler-Tarif) und bei späterer Rezept-Vorlage rückwirkend abrechnen.
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